Nach niedersächsischem Landesrecht sind neben den Übernachtungsgästen auch die Tagesgäste kurbeitragspflichtig, soweit sie – wie z. B. beim Besuch abgrenzbarer Fremdenverkehrseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Fremdenverkehrsveranstaltungen – mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können.
§ 10 Abs. 2 Satz 1
Artikel lesen









































