Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn es sich um ein „mechanisches“ Versehen handelt, aufgrund dessen -wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler- das wirklich Gewollte nicht zum
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