§ 76 Abs. 2 FGO erfasst nur Hinweise zu Formfehlern und unterbliebenen wesentlichen Erklärungen.
Ein Finanzgericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelumstände offenzulegen.
Begehrt der Kläger der Sache nach einen Hinweis
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