Parteivortrag – und die Begründungsmängel im finanzgerichtlichen Urteil

Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen.

Parteivortrag – und die Begründungsmängel im finanzgerichtlichen Urteil

Ein teilweises Fehlen kommt in Betracht bei Begründungsmängeln, die sich auf einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel beziehen. Dabei handelt es sich um die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden. Ein Verfahrensmangel liegt daher auch dann vor, wenn das Urteil hinsichtlich eines solchen wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen ist1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Januar 2017 – X B 83/16

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 30.07.2013 – IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928, unter I. 3.a, m.w.N.[]
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