Das Finanzgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht dadurch, dass es die Prüferhandakte nicht von sich aus zum Verfahren beizieht.
Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Deshalb hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären1. Das Gericht trifft allerdings keine Verpflichtung, den Sachverhalt ohne bestimmten Anlass und gleichsam „ins Blaue hinein“ zu erforschen2. Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht vielmehr nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt3.
Im finanzgerichtlichen Verfahren bilden die Akten bzw. der Akteninhalt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage, weshalb die beteiligte Behörde die den Streitfall betreffenden Akten vorzulegen hat (§ 71 Abs. 2 FGO). Das bedeutet, dass jedes Aktenstück übersandt werden muss, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann4. Zu den nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 FGO vorzulegenden Akten gehören auch Prüferhandakten5. Nach den vorstehenden Ausführungen wäre das Finanzamt folglich nach § 71 Abs. 2 FGO im hier entschiedenen Fall verpflichtet gewesen, dem Finanzgericht im Streitfall auch die Prüferhandakte vorzulegen, weil der darin enthaltene Schriftsatz der Klägerin vom 27. Oktober 2006 offensichtlich entscheidungsrelevant ist.
Wenn das Finanzamt demgegenüber ausführt, das Erfordernis der Beiziehung der Prüferhandakte habe sich dem Finanzgericht schon deshalb aufdrängen müssen, weil bei der Prüfung der Klägerin als Großbetrieb besonders erfahrene Prüfer zum Einsatz gekommen seien, welche erfahrungsgemäß Verjährungsfragen bei der Terminierung von Prüfungen berücksichtigen würden, so ist dies schon deshalb unerheblich, weil es weder einen solchen Erfahrungssatz gibt noch daraus der Schluss abgeleitet werden könnte, es müsse abseits der dem Gericht vorgelegten Akten im Aktenbestand des Finanzamtes noch ein Schriftstück existieren, welches eine Ablaufhemmung ausgelöst haben könnte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Mai 2012 – IV B 58/11
- BFH, Urteil vom 29.11.2006 – VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 01.09.2006 – VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom 22.08.2006 – I B 21/06, BFH/NV 2007, 10[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 03.08.2005 – I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227; vom 13.09.2007 – VI B 100/06, BFH/NV 2007, 2331[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 18.09.1989 – IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378; vom 08.07.1994 – V B 19/94, BFH/NV 1995, 604[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 25.07.1994 – X B 333/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802, m.w.N.[↩]










