Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Finanzgericht den PKH-Antrag der Klägerin abgelehnt hat, ohne der Klägerin vorab ein Formblatt zuzusenden, auf dem diese eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte abgeben können.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, u.U. auf Antrag PKH gewährt werden. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weil gemäß § 117 Abs. 3 ZPO Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss sich der Antragsteller über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten1. Dies gilt auch für im Ausland ansässige Beteiligte2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – VII B 119/19










