PKH-Antrag nach Abschluss der Instanz

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, wenn das gerichtliche Verfahren in der Instanz, auf die der Antrag sich bezieht, im Zeitpunkt seines Eingangs bereits abgeschlossen war.

PKH-Antrag nach Abschluss der Instanz

Die Bewilligung von PKH erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 142 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Deshalb kann auf einen nach Beendigung der Instanz eingereichten Antrag PKH nicht mehr bewilligt werden. Der Abschluss der Instanz steht der PKH-Bewilligung nur dann nicht entgegen, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden war, das Gericht darüber aber nicht entschieden hat1.

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine rückwirkende PKH-Bewilligung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend aus, weil der PKH-Antrag erstmals lange nach Abschluss des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.

Der PKH-Antrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf das noch anhängige Klageverfahren im zweiten Rechtszug bezieht. Einer solchen Auslegung des von einem Prozessbevollmächtigten gestellten Antrags steht sein klarer Wortlaut sowie die Bezugnahme (ausschließlich) auf das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung entgegen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Juni 2015 – X S 14/15 (PKH)

  1. vgl. zum Ganzen BFH, Beschluss vom 07.08.1984 – VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1.b; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 117 Rz 2b[]