Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Beteiligter sein Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, soweit es zumutbar ist.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von PKH insoweit abzulehnen, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
Ausgehend davon kann keine PKH bewilligt werden, wenn der Antragsteller die Anfrage des Gerichts zu seinem (hier: landwirtschaftlichen) Grundvermögen ungenügend beantwortet hat. Der Bundesfinanzhof ist auf der Grundlage seines Antwortschreibens nicht in der Lage zu prüfen, ob er über einzusetzendes Vermögen verfügt. Weder kann beurteilt werden, ob es sich angesichts voraussichtlicher Kosten der Prozessführung von lediglich 385 € bei dem Grundvermögen in vollem Umfang um einen zur Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstand handelt1 noch kann beurteilt werden, ob dann nicht zumindest eine Beleihung (hierzu BFH, Beschluss vom 20.01.2000 – III B 68/99, BFH/NV 2000, 862) in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller lediglich angegeben, über Grundvermögen (Grundstück nebst Gebäude) zu verfügen, das einen Wert von 220.000 € hat, sowie über 11,3 ha Acker- und Grünland mit einem Wert von 135.000 €. Der Bundesfinanzhof hat daraufhin den Antragsteller u.a. um Erläuterung der Wertansätze sowie Mitteilung der auf dem Grundbesitz ruhenden Grundschulden gebeten. Außerdem wurde der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.20102 gebeten, dem Bundesfinanzhof zu erläutern, warum die Prozesskosten nicht durch Aufnahme eines Darlehens finanziert werden können.
Diese Fragen hat der Antragsteller ungenügend beantwortet. Er macht geltend, dass das Finanzamt wegen einer Forderung von weniger als 1.400 € die Zwangsversteigerung betreibt. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung dürfte sicher zu höheren Erlösen als 1.400 € und damit zur Zahlungsfähigkeit führen. Zum anderen wird die Zwangsversteigerung offenbar nur in eine von wohl mehreren Flurnummern betrieben. Ohne Mitteilung, wie hoch die gesamten Verbindlichkeiten momentan sind, welche Grundsicherheiten an welchen Grundstücken ggf. bestellt sind usw., kann in keiner Weise überprüft und beurteilt werden, ob dem Antragsteller die Verwertung/Beleihung von Immobilien zugemutet werden kann.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. September 2017 – XI S 3/17 (PKH)