Prozesskostenhilfe – für die zweite Nichtzulassungsbeschwerde

Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Prozesskostenhilfe – für die zweite Nichtzulassungsbeschwerde

Ein Anspruch auf Gewährung von PKH ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Bundesfinanzhof im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgericht gewährt hat, mit der es die Untätigkeitsklage des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hatte. Denn gemäß § 119 Abs. 1 ZPO wird PKH für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Verfahren erfolgt zwar dann, wenn einer Beschwerde gegen die Zulassung der Revision stattgegeben wird und das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird (§ 116 Abs. 7 FGO). Dies gilt jedoch gemäß § 116 Abs. 6 FGO dann nicht, wenn der BFH -wie im Streitfall- die Vorentscheidung aufgehoben hat und gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszug erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird. Eine prozessrechtliche Einheit „vor diesem Gericht“ bilden nur ein aufgehobenes und ein weiteres Verfahren in derselben Instanz (§ 37 GKG), nicht jedoch ein sich anschließendes weiteres Rechtsmittelverfahren1.

Ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf PKH nicht bereits aus einer früheren Gewährung von PKH, muss das Vorliegen der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“ für eine Nichtzulassungsbeschwerde in dem vorliegenden Stadium des Verfahrens erneut gesondert geprüft werden.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. April 2017 – IX B 18/17

  1. Hartmann, Kostengesetze, § 35 GKG Rz 2[]