Prozesskostenhilfe – und das Einkommen des Ehegatten

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe – und das Einkommen des Ehegatten

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die dafür eingeführten amtlichen Formulare zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichte Formular zur Darstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt, da sie keine Angaben über die Höhe der Einkünfte ihres Ehegatten ab dem 1.04.2014 gemacht hat (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu dem für die Bewilligung von PKH zu ermittelnden Einkommen gehören (§ 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO), ist es dem Gericht infolge der unterlassenen Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglich, die Höhe des von ihr für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einzusetzenden Einkommens und der von ihr aufzubringenden Monatsraten zuverlässig festzustellen1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Mai 2014 – XI S 4/14 (PKH)

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 01.06.1995 – VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63; und vom 18.05.2000 – VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357[]
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