Die Revision zum Bundesfinanzhof ist nur statthaft gegen Urteile des Finanzgerichts und Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO).
Prozessleitende Verfügungen des Berichterstatters – etwa die Nichtverlängerung einer Frist zur Klagebegründung – gehören nicht zu diesen Entscheidungen.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht nicht durch Urteil entschieden, die Klagebegründungsfrist nicht zu verlängern, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 FGO). Die Verfügung des Berichterstatters steht auch nicht einem Urteil des Finanzgerichts gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. November 2016 – IX R 20/16
- BFH, Beschluss vom 16.07.1986 – VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570[↩]










