Weist das Finanzgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, anstatt in der Sache zu entscheiden, liegt nach der Rechtsprechung ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor.

Denn ein Verfahrensmangel ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juli 2016 – X B 205/15
- BFH, Beschluss vom 26.05.2010 – VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080, m.w.N.[↩]