Prozesszinsen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Es ist für den Bundesfinanzhof nicht weiter klärungsbedürftig, dass Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.

Prozesszinsen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG zur Einkommensteuer heranzuziehenden Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 8 EStG). Sonstige Kapitalforderungen jeder Art im Sinne der Vorschrift sind alle auf einen Geldbetrag gerichteten Forderungen, die nicht schon nach einem anderen Tatbestand des § 20 Abs. 1 EStG zu erfassen sind. Hierzu zählt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, da hierauf geleistete Zinsen als Gegenleistung dafür gezahlt werden, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus -wenn auch gezwungenermaßen- Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war1. Auch Prozesszinsen i.S. des § 236 AO werden wie andere Zinsen dafür gezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist. Für die einkommensteuerliche Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG macht es daher weder einen Unterschied, ob die Pflicht zur Abgeltung der Kapitalnutzung auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht, noch, ob es sich bei den Prozesszinsen der Sache nach um eine besondere Art des Schadensersatzes handelt. Jedenfalls ist wirtschaftlich und steuerrechtlich die nach § 236 AO in Zinsform zu erbringende Leistung an den Steuerpflichtigen als Entgelt für die erzwungene Kapitalüberlassung an das Finanzamt anzusehen2.

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Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO3 folgt nichts anderes, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 -JStG 2010-4, die Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO ausdrücklich dem steuerbaren Bereich zuweist, dieser Rechtsprechung die Grundlage entzogen hat. Soweit der Kläger vorträgt, die gesetzliche Klarstellung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG beziehe sich lediglich auf Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO, nicht aber auf Prozesszinsen i.S. des § 236 AO, beruht dies darauf, dass der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 lediglich die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nach § 233a AO in Zweifel gezogen hatte und deshalb aus Sicht des Gesetzgebers auch nur insoweit eine klarstellende gesetzliche Regelung veranlasst war. Aus der Normierung (nur) der Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass die Frage der Steuerbarkeit von Prozesszinsen i.S. des § 236 AO klärungsbedürftig wäre. Wie der BFH bereits entschieden hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit so regeln wollte, wie sie bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 230, 109, BStBl 2011, 503 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprach5.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Mai 2021 – VIII B 85/20

  1. vgl. BFH, Urteile vom 18.02.1975 – VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 08.04.1986 – VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 08.11.2005 – VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527; und vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557, unter 1.b[]
  3. BFH, Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07 ((BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503[]
  4. BGBl I 2010, 1768[]
  5. BFH, Urteile vom 15.04.2015 – VIII R 30/13, Rz 35, sowie in BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, Rz 30; zur Steuerpflicht von Prozesszinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG a.F. vgl. BFH, Urteil in BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557[]