Voraussetzung für einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler ist eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung. D.h. die Entscheidung des Finanzgericht muss in einem solchen Maß fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte.

Dies kann der Fall sein, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen1.
Auch bei einer vermeintlich fehlerhaften Vertragsauslegung kann nicht von einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler ausgegangen werden, solange die Ausführungen des Finanzgericht keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. April 2016 – V B 3/15