Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geboten. Zwar ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO auch dann zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts zu einer „greifbar gesetzwidrigen“ Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des Finanzgerichts in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte1. Diese Voraussetzung kann etwa dann vorliegen, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat2 oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht3. Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. März 2010 – X B 118/09
- ständige Rechtsprechung des BFH, siehe Beschluss vom 28.08.2007 – VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 28.07.2003 – V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 08.02.2006 – III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 07.07.2005 – IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031[↩]










