Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.

Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten, sie mit den Beteiligten umfassend zu erörtern [1] oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen [2].
Folglich muss das Finanzgericht in der mündlichen Verhandlung auch mit einem nicht steuerlich beratenen Kläger im Rahmen seiner (hier) erfolgten Erörterung nicht einzelne BFH, Urteile besprechen und insbesondere nicht (zwingend) deren Aktenzeichen nennen. Vielmehr reicht es aus, wenn das Finanzgericht seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Schon damit kommt das Finanzgericht seiner auf § 93 Abs. 1 FGO fußenden Erörterungsverpflichtung nach. Eines schriftlichen Hinweises im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht [3].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. April 2016 – X B 134/15
- BFH, Beschluss vom 12.07.2012 – I B 131/11, BFH/NV 2012, 1815[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 11.05.2011 – V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523[↩]
- so schon BFH, Beschluss vom 18.03.1997 – X B 115/96, BFH/NV 1997, 570, unter 2.[↩]
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