Rechtliches Gehör – und das Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung

Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht darin, eine ausreichend bemessene Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben. Diese Gelegenheit zur Äußerung haben die Beteiligten grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliches Gehör – und das Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung

Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.

Der Beteiligte hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es aber, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch keinen begründeten Antrag auf Terminsänderung gestellt hat1.

Das Anbringen eines Befangenheitsgesuchs befreit hiervon nicht. Vielmehr bleibt der Beteiligte verpflichtet, will er sein rechtliches Gehör wahren, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Denn andernfalls kann auch ohne ihn nach § 91 Abs. 2 FGO verhandelt und entschieden werden. Auf diese in § 91 Abs. 2 FGO geregelten Möglichkeiten hatte das Finanzgericht im vorliegenden Fall bereits in der ersten Ladung zur mündlichen Verhandlung, die später auf Antrag der Klägerin verlegt worden ist, hingewiesen. In seiner Umladung hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis fortbesteht.

Das Gericht hat auch dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt, indem es den Beschluss, in dem der Finanzgericht-Bundesfinanzhof das Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärte, in der mündlichen Verhandlung überreichte. Denn es ist Sache des Klägers, sich durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Kenntnis über den Inhalt dieses Beschlusses und damit auch rechtliches Gehör zu verschaffen.

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Im Übrigen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden2. Anders ist es nur dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist3.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. September 2015 – X B 134/14

  1. BFH, Beschlüsse vom 19.01.2007 – VII B 171/06, BFH/NV 2007, 947; vom 13.08.2007 – III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284[]
  2. BFH, Beschluss vom 28.07.2005 – II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221[]
  3. BFH, Beschluss vom 29.10.2008 – V B 110/07, BFH/NV 2009, 396, m.w.N.[]