Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung und lässt damit die Gelegenheit verstreichen, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.

Mit seiner Rüge, es liege eine „falsche Rechtsanwendung als Verletzung von Bundesrecht“ vor, wendet sich der Kläger gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzgericht. Mit diesem Vorbringen wird ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. September 2023 – IX B 96/22
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