Rechtliches Gehör – und die Beachtungspflicht des Gerichts

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einem Vorbringen, das in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht abwegig ist, ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet.

Rechtliches Gehör – und die Beachtungspflicht des Gerichts

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zwar nicht, sich mit Ausführungen auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt1.

Vorliegend war das FG zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit diesem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht verpflichtet, weil das entsprechende Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht fernliegend war, es für die gerichtliche Entscheidung also von vornherein nicht darauf ankommen konnte.

Weiterlesen:
Der Bundesfinanzhof - und die Anhörungsrüge

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. April 2022 – X B 130/21

  1. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 13.03.2015 – X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24, m.w.N.[]