Rechtliches Gehör – und die mündlichen Verhandlung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und darüber hinaus, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten.

Rechtliches Gehör – und die mündlichen Verhandlung

Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen1. Darüber hinaus soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen.

Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste2.

Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung bedarf es jedoch nicht3. Auch obliegt dem Finanzgericht keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung andeuten müsste4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. März 2016 – VIII B 25/14

  1. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 18.12 2007 – XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, m.w.N.; vom 10.11.2010 – VIII B 159/09, BFH/NV 2011, 300[]
  3. BFH, Beschluss vom 25.05.2000 – VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235[]
  4. BFH, Beschluss vom 17.10.2012 – III B 68/12, BFH/NV 2013, 362[]
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