Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Klägern dar1. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist bei rügeloser Einlassung der verspätet Geladenen auf die mündliche Verhandlung möglich2.
Ist eine solche Heilung nicht eingetreten, beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO).
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – VIII B 50/11










