Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Zwar muss es sich nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht das Vorbringen des Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Anders liegt es allerdings dann, wenn aus den besonderen Umständen des Falles deutlich wird, dass es das Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Zumindest wesentliche Tatsachen und Rechtsausführungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet sein1.
Die Kausalitätsvermutung gilt jedoch dann nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen beziehungsweise rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es entweder auf Grundlage der Rechtsauffassung des Finanzgericht oder aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. August 2023 – II B 45/22
- ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26.02.2018 – X B 53/17, Rz 10, m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.01.2013 – I R 1/12, Rz 28; und vom 23.06.2017 – X B 152/16, Rz 13; BFH, Urteile vom 21.08.1997 – V R 65/94, BFH/NV 1998, 971, unter II. 2.d; und vom 02.12.2020 – II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz 49, m.w.N.[↩]