Die Frage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist, lässt sich anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantworten1.

Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch -bei objektiver Betrachtung- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint2.
Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung -wie hier zum Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung- weitergehende (nicht nur notwendige) Angaben, so müssen diese auch richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (sog. objektiver Verständnishorizont)3. Unerheblich ist, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war4.
Ob die beanstandete Rechtsbehelfsbelehrung diesen Anforderungen genügt, lässt sich nur aufgrund einer Würdigung aller nach den vorgenannten Maßstäben entscheidungserheblichen konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen5.
Die hier vom Finanzamt verwendete Rechtsbehelfsbelehrung mit der Formulierung „Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ informiert hinreichend darüber, dass die „Drei-Tage-Fiktion“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zur Anwendung kommt, zumal über dem Rubrum der Einspruchsentscheidung vermerkt ist: „Zusendung durch einfachen Brief (Inland)“.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. September 2017 – XI B 107/16
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 21.12 2005 – XI B 46/05 unter II. 2., Rz 9; vom 09.11.2009 – IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, unter 1., Rz 5; zu § 356 Abs. 2 Satz 1 AO vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 14.04.2016 – III B 108/15, BFH/NV 2016, 1250, Rz 15 ff.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29.07.1998 – X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742; BFH, Beschluss in BFH/NV 2010, 448, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 12.12 2012 – I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272, Rz 15; in BFH/NV 2016, 1250, Rz 16[↩]
- vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2010, 448, Rz 7, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss in BFH/NV 2010, 448, Rz 6[↩]