Nach § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist das Erfordernis der Angabe einer Telefaxnummer nicht zu entnehmen.
Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb unrichtig, weil das Finanzamt nicht auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs statt in schriftlicher in elektronischer Form hingewiesen hat1 oder wenn dort zwar das anzurufende Finanzgericht nicht konkret angegeben, jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim Finanzamt hingewiesen und das hierfür zuständige Finanzamt zutreffend bezeichnet worden ist2.
Daraus folgt, dass die Angabe des Gerichts und seines Sitzes als ausreichend zu betrachten ist, wobei es offen bleiben kann, ob die Bezeichnung des Sitzes die Angabe der postalischen Anschrift erfordert. Über die Wiedergabe des Wortlauts des § 55 Abs. 1 FGO hinaus ist es somit nicht erforderlich, in der Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich eine Internet-Verbindung oder eine Telefaxnummer anzugeben, zumal die Ermittlung einer Internet-Verbindung oder einer Telefaxnummer bei Nutzung moderner Recherchemöglichkeiten keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Auch die überwiegende Ansicht im Schrifttum geht davon aus, dass die Angabe der Telefaxnummer nicht erforderlich ist3. Selbst eine unterlassene Angabe des Gerichts ist dann unschädlich, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die Klageschrift fristwahrend bei der Finanzbehörde eingereicht werden kann. Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Im Übrigen ergaben sich im hier entschiedenen Streitfall die Bezeichnung des Gerichts und dessen postalische Anschrift sowie der Hinweis auf die fristwahrende Klageerhebung durch die Anbringung der Klage beim Finanzamt aus der vom Finanzamt erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, so dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, ihre Klage fristwahrend beim Finanzamt oder schriftlich beim Finanzgericht einzureichen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf die Angabe einer Telefaxnummer des Finanzgericht angewiesen gewesen wäre.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Januar 2017 – VII B 158/16
- BFH, Urteile vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236; vom 05.03.2014 – VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010; vom 18.03.2014 – VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922; und vom 18.06.2015 – IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349[↩]
- BFH, Urteil vom 17.05.2000 – I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539[↩]
- Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 26; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 55 Rz 16; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 55 Rz 17; Dumke in Schwarz/Pahlke, AO, FGO, § 55 FGO Rz 16b; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz 9, und Rößler, Muss die Rechtsbehelfsbelehrung die Telefax-Nummer des Finanzgericht angeben?, Deutsche Steuer-Zeitschrift 1995, 563[↩]