Eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung ist nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO unrichtig erteilt worden, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes gemäß § 52a FGO enthält.

Der Bundesfinanzhof hat in jüngerer Zeit mit Urteilen vom 20.11.20131 und 2 entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt, nicht „unrichtig“ i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist. Da § 357 Abs. 1 Satz 1 AO für die in den jeweiligen Streitfällen maßgeblichen Verfahrenszeiträume 2010 und 2011 nur bestimme, dass der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sei ein Verweis auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) nicht geboten3.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof auch auf die insoweit vergleichbare Regelung in § 55 Abs. 2 FGO zur Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung übertragen und ausgeführt, dass das Fehlen eines Verweises auf § 52a FGO (Übermittlung elektronischer Dokumente) ebenfalls nicht dazu führe, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 FGO erteilt worden sei4. Denn gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist, insoweit inhaltsgleich mit der Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung – geändert ab 1.08.2013 durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.20135, die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Einen Verweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klageschrift mittels elektronischen Dokuments enthält § 64 Abs. 1 FGO nicht6
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2015 – IV R 18/13
- BFH, Urteil vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236[↩]
- BFH, Urteil vom 18.03.2014 – VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, und in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922[↩]
- BFH, Urteil vom 05.03.2014 – VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010[↩]
- BGBl I 2013, 2749[↩]
- vgl. hierzu BFH, Urteile in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 und in BFH/NV 2014, 1010[↩]