Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des Finanzgerichts -ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen- zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des Finanzgerichts nicht zugelassen worden. Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung in einem AdV, Beschluss nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung sowie der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen.

Wenn ein Rechtsmittelverfahren durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts veranlasst worden ist, ist regelmäßig von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lehnte das Finanzgericht den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Im Tenor und in den Gründen des Beschlusses finden sich keine Ausführungen zu der Frage, ob die Beschwerde zugelassen wird oder nicht. Zwischen dem Tenor und den Gründen enthält der Beschluss jedoch eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden kann. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht beim Finanzgericht Beschwerde eingelegt. In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Finanzgericht ausgeführt, die Beschwerde habe nicht zugelassen werden sollen. Dem Beschluss sei versehentlich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden. Der Bundesfinanzhof verwarf die Beschwerde als unzulässig:
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV nur zu, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen worden ist.
Im Streitfall hat das Finanzgericht die Beschwerde nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des Finanzgericht -ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen- zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des Finanzgericht nicht zugelassen worden1.
Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen2. Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen der Bundesfinanzhof aufgrund einer zusätzlichen Bemerkung, die in der Rechtsmittelbelehrung der finanzgerichtlichen Entscheidung enthalten ist, von einer Zulassungsentscheidung der Vorinstanz ausgegangen ist, obwohl sich hierfür im Tenor und in den Gründen keine Anhaltspunkte fanden. Dies war etwa der Fall, wenn das Finanzgericht in der Rechtsmittelbelehrung formuliert hatte, die Beteiligten könnten „wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ Revision einlegen3. Damit ist der Streitfall, in dem das Finanzgericht lediglich die Standard-Rechtsmittelbelehrung in das Urteil eingefügt hat, nicht vergleichbar.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde vom Bundesfinanzhof gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Nach dieser Regelung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Rechtsmittelverfahren -wie hier- durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts veranlasst worden ist4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. August 2023 – X B 63/23 (AdV)
- BFH, Beschlüsse vom 30.07.2003 – I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1.; und vom 28.10.2004 – III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II. 2.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 28.10.1993 – VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254; vom 07.05.1996 – VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778; vom 30.07.2003 – I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1.; und vom 08.11.2005 – VII B 157/05, BFH/NV 2006, 569, unter II. 2.; ebenso zur Revisionszulassung BFH, Beschluss vom 07.06.2004 – X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II. 1.[↩]
- BFH, Beschluss vom 12.04.1967 – VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 09.11.2000 – VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480; vom 07.06.2004 – X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II. 3.; und vom 28.10.2004 – III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II. 2.[↩]