Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO muss die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das Finanzgericht erfordert Angaben, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines -insoweit maßgeblichen- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
Darüber hinaus ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können1.
Außerdem muss der Revisionskläger vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem Finanzgericht gehindert gewesen sei2.
Diesen Anforderungen entsprach die Revisionsbegründung im hier entschiedenen Fall nicht:
Die Klägerin hat einen Sachaufklärungsmangel nicht schlüssig dargelegt.
Soweit sie rügt, das Finanzgericht habe nicht aufgeklärt, ob die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft vorliegen, wird aus der Revisionsbegründung jedenfalls nicht ersichtlich, welches Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte und ob die Klägerin die unterlassene Beweisaufnahme in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen sie an einer solchen Rüge vor dem Finanzgericht gehindert war.
Gleiches gilt, soweit die Klägerin geltend macht, das Finanzgericht habe die Voraussetzungen der Hinzurechnung auf der Ebene der Klägerin (Organträgerin) nicht aufgeklärt. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, aus welchen vom Finanzgericht aufzuklärenden Tatsachen sich trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG keine Zusammenrechnung des auf Ebene der Organgesellschaft unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) ermittelten Gewerbeertrags mit dem für die Klägerin ermittelten Gewerbeertrag ergeben hätte3.
Soweit sie rügt, das Finanzgericht habe versäumt, die Art der Aufwendungen der Organgesellschaft anhand der konkreten Verträge zu bestimmen, legt die Klägerin nicht dar, welche konkreten Verträge das Finanzgericht hätte heranziehen müssen, welche für sie günstigeren Tatsachen sich daraus ergeben hätten, weshalb sich dem Finanzgericht die Heranziehung der Verträge hätte aufdrängen müssen, obwohl die Klägerin die Verträge selbst nicht als Beweis angeboten hat, und dass kein Rügeverzicht eingetreten ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. August 2023 – III R 59/20
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 13.02.2014 – VII B 109/13, BFH/NV 2014, 910; vom 02.03.2017 – XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 28; und vom 04.03.2020 – XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 11[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 05.12.2013 – XI B 1/13, BFH/NV 2014, 547, Rz 9; und vom 02.03.2017 – XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 31[↩]
- s. etwa BFH, Urteil vom 17.12.2014 – I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz 8, zu möglichen Korrekturen bei unberechtigten doppelten steuerrechtlichen Be- oder Entlastungen[↩]