Auch wenn der Spruchkörper, der die Revision zugelassen hat, nur in Bezug auf eine bestimmte Rechtsfrage einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund gesehen hat, kann der Revisionskläger in seiner Revisionsbegründung -im Rahmen des von ihm bereits vor dem Finanzgericht gestellten Antrags- bei einem unteilbaren Streitgegenstand weitere Rechtsfragen zur Prüfung des Revisionsgerichts stellen.

Diese (weiteren) Rechtsfragen sind mithin Gegenstand des Revisionsverfahrens, wenn es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (hier: Einkommensteuer 2015) handelt, zu dem mehrere Rechtsfragen streitig sind.
So auch in dem hier entschiedenen Streitfall: Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Zulassungsbeschluss -wie er im Tenor des dortigen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt hat- nur in Bezug auf die Norm des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG einen durchgreifenden Zulassungsgrund gesehen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Revisionskläger in seiner Revisionsbegründung -im Rahmen des von ihm bereits vor dem Finanzgericht gestellten Antrags, der hier nicht überschritten ist- auch weitere Rechtsfragen streitig stellen kann1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2019 – X R 39/17
- vgl. zum Ganzen auch BFH, Urteil vom 25.01.2006 – I R 58/04, BFHE 213, 291, BStBl II 2006, 707, unter II. 1.[↩]