Revisionszulassung – und die Prüfung weiterer Rechtsfragen

Auch wenn der Spruchkörper, der die Revision zugelassen hat, nur in Bezug auf eine bestimmte Rechtsfrage einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund gesehen hat, kann der Revisionskläger in seiner Revisionsbegründung -im Rahmen des von ihm bereits vor dem Finanzgericht gestellten Antrags- bei einem unteilbaren Streitgegenstand weitere Rechtsfragen zur Prüfung des Revisionsgerichts stellen.

Revisionszulassung – und die Prüfung weiterer Rechtsfragen

Diese (weiteren) Rechtsfragen sind mithin Gegenstand des Revisionsverfahrens, wenn es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (hier: Einkommensteuer 2015) handelt, zu dem mehrere Rechtsfragen streitig sind.

So auch in dem hier entschiedenen Streitfall: Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Zulassungsbeschluss -wie er im Tenor des dortigen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt hat- nur in Bezug auf die Norm des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG einen durchgreifenden Zulassungsgrund gesehen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Revisionskläger in seiner Revisionsbegründung -im Rahmen des von ihm bereits vor dem Finanzgericht gestellten Antrags, der hier nicht überschritten ist- auch weitere Rechtsfragen streitig stellen kann1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2019 – X R 39/17

  1. vgl. zum Ganzen auch BFH, Urteil vom 25.01.2006 – I R 58/04, BFHE 213, 291, BStBl II 2006, 707, unter II. 1.[]
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Post vom Finanzministerium