Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist1.

Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer nach den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine hinreichend bestimmte und für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist2. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist3. Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse4.
Allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, rechtfertigt indes noch nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung5. Und ebenfalls reicht der Umstand einer rechtsfehlerhaften Sachentscheidung für eine Revisionszulassung nicht aus.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. März 2021 – XI B 69/20
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 13.03.2019 – XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 16; vom 14.07.2020 – XI B 1/20, BFH/NV 2020, 1258, Rz 10[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 13.03.2019 – XI B 97/18, BFH/NV 2019, 711, Rz 3; vom 29.04.2020 – XI B 113/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 18[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 01.03.2016 – XI B 51/15, BFH/NV 2016, 957, Rz 8; vom 08.09.2020 – XI B 17/20, BFH/NV 2021, 185, Rz 9[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 12.06.2019 – XI B 71/18, BFH/NV 2019, 1329, Rz 6; vom 28.10.2020 – XI B 26/20, BFH/NV 2021, 536, Rz 12[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 20.10.2015 – IV B 80/14, BFH/NV 2016, 168, Rz 7; in BFH/NV 2019, 1329, Rz 6[↩]