Revisionszulassung – wegen grundsätzlicher Bedeutung

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein1.

Revisionszulassung – wegen grundsätzlicher Bedeutung

Der Beschwerdeführer hat in diesen Fällen zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist2.

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der Kläger zwar die Rechtsfragen formuliert, die Beschwerdebegründung darüber hinaus aber keine Ausführungen zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthält.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. April 2022 – X B 130/21

  1. BFH, Beschlüsse vom 12.02.2019 – X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10; und vom 05.11.2020 – X B 50/20, BFH/NV 2021, 290, Rz 7[]
  2. vgl. zum Ganzen BFH, Beschluss vom 24.06.2014 – X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888, Rz 12, m.w.N.[]
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Die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten PKH-Unterlagen