Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, der Gerichtshof der Europäischen Union, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht.

Das Finanzgericht muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt1.
Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird2.
Aus der Beschwerdebegründung muss sich auch ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. März 2021 – XI B 69/20
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 27.02.2018 – XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8; in BFH/NV 2019, 945, Rz 22[↩]
- z.B. BFH, Beschlüsse vom 09.05.2017 – XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 16; vom 05.07.2018 – XI B 17/18, BFH/NV 2018, 1139, Rz 19[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 09.04.2014 – XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099, Rz 9; vom 26.09.2017 – XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 25[↩]