Revisionszulassungsgrund: Rechtsfortbildung

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar und klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

Revisionszulassungsgrund: Rechtsfortbildung

Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt den genannten Anforderungen nicht, wenn konkrete Ausführungen dazu fehlen, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und im Schrifttum ungeklärt ist, oder wenn Ausführungen dazu fehlen,  in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Frage aus rechtlicher Sicht zweifelhaft oder umstritten sein soll. 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2022 – IX B 18/21

  1. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 09.04.2014 – XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 12; vom 23.10.2019 – IX B 54/19, BFH/NV 2020, 219; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 38[]
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