Richterliche Hinweispflicht – und die Besorgnis der Befangenheit

Aus behaupteten richterlichen Verfahrensverstößen oder Hinweisfehlern lässt sich eine Befangenheitsbesorgnis nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten für eine unsachliche Einstellung ableiten.

Richterliche Hinweispflicht – und die Besorgnis der Befangenheit

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Bei sachlicher Prozessführung lässt sich selbst in Fällen möglicher Verfahrensverstöße oder Hinweispflichtfehler aus diesen eine Befangenheitsbesorgnis nicht herleiten1. Hierfür wäre zusätzliche Anhaltspunkten für eine Willkür oder unsachliche Einstellung des Richters erforderlich2.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 2. November 2015 – 3 K 225/14

  1. vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 22.05.2014 – 3 K 207/13, Juris; vom 11.03.2011 3 – V 15/11; vom 02.10.2007 – 3 K 17/07, EFG 2008, 398[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 21.11.1991 – VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526; vom 05.09.1989 – VII B 65/89, BFH/NV 1990, 310[]
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Verletzung der richterlichen Hinweispflicht - und die Verfahrensrüge