Aus behaupteten richterlichen Verfahrensverstößen oder Hinweisfehlern lässt sich eine Befangenheitsbesorgnis nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten für eine unsachliche Einstellung ableiten.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Bei sachlicher Prozessführung lässt sich selbst in Fällen möglicher Verfahrensverstöße oder Hinweispflichtfehler aus diesen eine Befangenheitsbesorgnis nicht herleiten1. Hierfür wäre zusätzliche Anhaltspunkten für eine Willkür oder unsachliche Einstellung des Richters erforderlich2.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 2. November 2015 – 3 K 225/14