Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden1.

Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung liegen vor, wenn ein als Urteil wirkender Gerichtsbescheid im Rubrum noch Frau E als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers E und als Revisionsbeklagte auswies, obwohl diese wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hat und der Fiskus des Landes L Erbe geworden ist.
Diese Ausschlagung hat allerdings nicht zur Folge, dass nunmehr der zum Erben gewordene Fiskus des Landes L als Rechtsnachfolger der „vorläufigen Erbin“ Frau E anzusehen ist. Schlägt nämlich der vorläufige Erbe gemäß § 1953 Abs. 1 BGB wirksam die Erbschaft aus, dann gilt er materiell-rechtlich von Anfang an als Nichterbe. Stattdessen fällt die Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 2 BGB dem Nächstberufenen an. Dies war vorliegend gemäß § 1936 Satz 1 BGB der Fiskus des Landes L. Dieser nächstberufene Erbe gilt rückwirkend vom Erbfall an als Erbe; er ist unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Rechtsnachfolger des vorläufigen Erben, welcher die Erbschaft ausgeschlagen hat. Dementsprechend können gegenüber einem solchen „vorläufigen Erben“ ergangene Urteile den endgültigen Erben grundsätzlich nicht binden2.
Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid vom 15.06.2010 wirkte deshalb gegenüber dem Fiskus des Landes L als dem endgültigen Erben, weil E der … Steuerberatungsgesellschaft am 17.04.2004 bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit eine Prozessvollmacht erteilt hatte. Diese erstreckte sich ausweislich der bei den Finanzgerichtsakten befindlichen Vollmachtsurkunde auch auf das Rechtsmittelverfahren; auch erlosch diese nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Dementsprechend wurde das finanzgerichtliche Verfahren in zweiter Instanz nach Zulassung der Beschwerde als Revisionsverfahren (vgl. § 116 Abs. 7 FGO) vor dem Bundesfinanzhof fortgeführt. Das Verfahren war nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbrochen. Vielmehr wurde der Prozess für den Rechtsnachfolger des E fortgeführt, gleichgültig um wen es sich handelte. Da wie vorstehend dargelegt infolge der Erbschaftsausschlagung durch Frau E der Fiskus des Landes L rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des E dessen Erbe geworden ist, wurde im vorliegenden Streitfall das zweitinstanzliche Verfahren für den Fiskus des Landes L als Rechtsnachfolger des E, wenn auch unter unzutreffender Bezeichnung der Klägerseite im Rubrum des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids fortgesetzt. Diese unzutreffende Bezeichnung kann als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1 FGO jederzeit berichtigt werden3.
Der Tenor des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids ist zudem insoweit unrichtig, als er die Kosten des gesamten Verfahrens Frau E und nicht dem Fiskus des Landes L als zutreffenden Revisionsbeklagten auferlegt, was ebenfalls nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen ist. Der Fiskus des Landes L trägt als Beteiligter die Kosten des Revisionsverfahrens und zudem als Rechtsnachfolger des E die Kosten des Klageverfahrens.
Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei4. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu treffen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Juli 2016 – X R 36/08