Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Darlegungen dazu, welche Tatsachen das Finanzgericht hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem Finanzgericht unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen [1].

Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht, wenn der Beschwerdeführer schon schon nicht angibt, welche konkrete entscheidungserhebliche Tatsache die Vorinstanz auf der Grundlage ihres materiell-rechtlichen Standpunkts hätte (weiter) aufklären müssen, sondern sich vielmehr im Stile einer Revisionsbegründung lediglich gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Finanzgericht wendet. Diese ist einer Überprüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allerdings entzogen [2]. Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. November 2020 – VI B 29/20
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 15.01.2018 – VI B 77/17, Rz 9, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 27.06.2012 – X B 62/11, Rz 3, m.w.N.[↩]
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