Sachliche Zuständigkeit für eine Restitutionsklage

Die sachliche Zuständigkeit -hier: instanzielle Zuständigkeit als Unterfall der sachlichen Zuständigkeit- für Wiederaufnahmeklagen richtet sich nach § 584 ZPO i.V.m. § 134 FGO. Danach ist für Wiederaufnahmeklagen -abgesehen von der im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufungsinstanz- ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; jedoch das Revisionsgericht, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nrn. 4, 5 ZPO angefochten wird.

Sachliche Zuständigkeit für eine Restitutionsklage

Danach liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts nicht vor. Zwar ist „Revisionsgericht“ im Sinne dieser Vorschrift auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat1. Jedoch hat die Klägerin ihre Wiederaufnahmeklage nicht auf die §§ 579, 580 Nrn. 4, 5 ZPO gestützt. Ausdrücklich bezeichnet sie keinen der gesetzlichen Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe. Ihr Begehren ist aber sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geltend machen will, da sie vorbringt, erst nach der Rechtskraft der vorangehenden Entscheidungen den Observationsbericht und dessen Auswertung zu benutzen in den Stand gesetzt worden sei. Damit ist das Finanzgericht als das Gericht, welches das angefochtene Urteil in erster Instanz erlassen hat (vgl. § 584 ZPO), grundsätzlich für die Entscheidung über die Restitutionsklage ausschließlich zuständig. Dies ist nach der Systematik des § 584 ZPO auch in der Sache gerechtfertigt, weil die von der Klägerin vorgebrachten Restitutionsgründe nicht die eigene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern die tatsächlichen Feststellungen des Instanzgerichts betreffen2.

Die in § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vorgesehene Anhörung der Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Das Finanzamt hat in seiner Klageerwiderung auf die Unzuständigkeit des BFH hingewiesen und die Verweisung an das Finanzgericht beantragt. In seiner Replik ist die Klägerin dem nicht entgegengetreten und hat selbst -jedenfalls hilfsweise- die Verweisung beantragt.

Wird mit einer Restitutionsklage ein unzuständiges Gericht angerufen, ist die Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht nicht durch formlose Abgabe, sondern durch bindenden Beschluss zu treffen3. Aus diesem Grund wahrt die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die in § 586 Abs. 1 ZPO für Wiederaufnahmeklagen vorgesehene Frist von einem Monat seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund (vgl. auch § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG)4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – X K 5/14

  1. BFH, Beschlüsse vom 25.11.1999 – I K 1/98, BFH/NV 2000, 730; und vom 26.06.2003 – III K 1/03, BFH/NV 2003, 1436[]
  2. vgl. auch hierzu BFH, Beschluss in BFH/NV 2000, 730[]
  3. BayObLG, Beschluss vom 29.11.1990 – AR 2 Z 85/90, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1991, 133[]
  4. BSG, Urteil vom 12.11.1969 – 4 RJ 117/69, BSGE 30, 126[]