Sachurteil ohne Einspruchsverfahren?

Es stellt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dar, dass das Finanzgericht über das Leistungsgebot in der Sache entschieden hat, obwohl insoweit das gemäß § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.

Sachurteil ohne Einspruchsverfahren?

Ein Verfahrensmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn das Finanzgericht eine zulässige Klage rechtsirrig durch Prozessurteil als unzulässig verwirft1.

Aber auch für den umgekehrten Fall -ein Finanzgericht entscheidet über eine unzulässige Klage in der Sache- ist in der BFH-Rechtsprechung bereits ein Verfahrensmangel angenommen worden2. Dies muss auch für den -unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 FGO vorgenommenen- Erlass einer Sachentscheidung trotz Fehlens des erforderlichen Vorverfahrens gelten3.

Vorliegend hatte der Kläger nur gegen den Einkommensteuerbescheid 2006, nicht aber gegen das darin enthaltene Leistungsgebot Einspruch eingelegt. Das erforderliche Vorverfahren ist daher in Bezug auf das Leistungsgebot nicht durchgeführt worden.

Zwar konnte die Klageschrift vom Finanzgericht in vertretbarer Weise dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger nicht allein gegen den Einkommensteuerbescheid, sondern auch gegen das Leistungsgebot Klage erheben wollte.

Es fehlt aber an vergleichbaren auslegungsfähigen Ausführungen im vorangegangenen Einspruchsverfahren.

Im Rubrum des Einspruchsschreibens waren nur die „Bescheide für 2006 und 2007 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag“ erwähnt. Auch in der Begründung des Einspruchs wurde das Leistungsgebot -anders als in der späteren Klagebegründung- nicht erwähnt.

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Der vom Kläger mit seinem Einspruch gestellte Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheids 2006 kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugleich als Einspruch gegen das Leistungsgebot ausgelegt werden4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Juni 2017 – X B 118/16

  1. BFH, Beschluss vom 23.05.2016 – X B 174/15, BFH/NV 2016, 1297, Rz 12[]
  2. BFH, Beschluss vom 12.11.2013 – VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend unzutreffende Bejahung der Klagebefugnis durch das Finanzgericht; allgemein Gräber/Ratschow, § 115 FGO Rz 80[]
  3. so auch BFH, Beschluss vom 27.06.2014 – IV B 12/14, BFH/NV 2014, 1570, Rz 4[]
  4. BFH, Beschluss vom 20.12 2002 – VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592, unter 2.[]