Der Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag des Sachverständigen setzt zumindest voraus, dass die Heranziehung des Sachverständigen abgeschlossen ist (hier: einschließlich Durchsicht des Protokolls und Genehmigung seiner Erklärungen).
Zwar bestimmt sich der Fristbeginn grundsätzlich und vorrangig nach den hierfür getroffenen Spezialregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG.
Deren Fristbeginn deckt allerdings nicht die Beendigung des vorliegend gemäß § 82 FGO i. V. m. § 404a ZPO bestimmten Umfangs des Sachverständigen-Auftrags ab.
Weder kann hier auf den Eingang eines schriftlichen Gutachtens i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG abgestellt werden, das nicht in Auftrag gegeben worden ist; noch war der Auftrag mit der Beendigung einer (bloßen) Vernehmung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG abgeschlossen.
Der Fristbeginn setzt zumindest voraus, dass die Leistung des Sachverständigen abgeschlossen ist; abgesehen von dem weiteren Erfordernis dass dem Sachverständigen deutlich ist oder durch das Gericht deutlich gemacht wird, dass seine Leistung abgeschlossen ist1.
Ein früherer Beginn der drei-Monats-Frist entspräche nicht mehr einer verfassungsgerechten und rechtsstaatlichen Auslegung (Art. 12, 20 Abs. 3 GG), sondern könnte sonst den Ablauf der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 2 JVEG vor Auftragsbeendigung zur Folge haben, wie der vorliegende Fall deutlich macht.
Der Zeitpunkt des Fristbeginns und der Beendigung der Heranziehung und des Auftrags i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bestimmt sich hier nach der Durchsicht des dem Sachverständigen zur Prüfung der gesamten Tondiktat-Übertragung übersandten Ortstermin-Protokolls, einschließlich der Genehmigung seiner darin enthaltenen Erklärungen.
Die Beauftragungen von (insbesondere Immobilien) Sachverständigen im hiesigen Finanzgericht-Bewertungssenat und -dezernat richten sich nämlich seit 1997 regelmäßig – wie auch hier – weder auf eine schriftliche Begutachtung noch auf eine bloße – mit einer Zeugenvernehmung vergleichbare – „Vernehmung“.
Inhalt des einheitlichen Auftrags sind vielmehr
- Vorbereitung anhand Gerichtsakten, Finanzamtsakten, Grund- und Bauakten, ggf. Denkmalschutzakten; nach eigenem Bedarf Recherchen und – im generellen Einverständnis – Vorabbesichtigung(en);
- im Rahmen eines gerichtlichen Ortstermins – wie hier – mündliche Begutachtung in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme, anschließend Beantwortung von Rückfragen bis zum Ende der Erörterung oder Verhandlung, meistens – wie hier – bis zur Einigung mit tatsächlicher Verständigung, Abhilfezusage und beiderseitiger Erledigungserklärung sowie Kostenregelung;
- Durchsicht des in Schriftform übertragenen Protokolls.
Das heißt, dass der hier insgesamt einheitlich an den jeweiligen Sachverständigen erteilte Auftrag im Ortstermin noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr werden die hiesigen Sachverständigen generell nach mündlichen Bewertungsgutachten noch zur Durchsicht des Protokolls herangezogen, das vor Ort richterlich diktiert und nach dem Termin in Schriftform übertragen und dem jeweiligen Sachverständigen durch die Geschäftsstelle übersandt wird.
Das Absehen von einem schriftlichen Gutachten und von dem damit verbundenen mehrfachen Kostenaufwand bringt es mit sich, dass das Ortstermins-Protokoll ausführlich zu diktieren ist, nämlich mit allen wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und deren sachverständiger Begutachtung – einschließlich der Fachbegriffe – und mit allen in das Gesamtergebnis einfließenden Flächenangaben und Werten2.
Wegen der häufig zahlreichen – u. a. durch Geräusche vor Ort verursachten – Fehler bei der Diktatübertragung in die Schriftform würde eine Genehmigung des Tondiktats vor Ort nicht ausreichen und ist nicht nur eine sorgfältige richterliche Korrektur erforderlich, sondern wird das Protokoll auch an den Sachverständigen zur Durchsicht und zum Abgleich mit den von ihm notierten und erklärten Zahlen oder Zahlenwerken übersandt.
Dazu gehören nicht nur die ausdrücklich als seine Erklärungen diktierten Inhalte, sondern sämtliche in seiner Begleitung und mit seiner Hilfe getroffenen Feststellungen, auch soweit sie, ohne ihn jedes mal als Sachverständigen oder mit Namen zu zitieren, von ihm durch Gericht oder Beteiligte übernommen wurden, und zwar einschließlich der besonders fehleranfälligen Daten, Flächen- und Wertangaben.
Durch diese Sorgfalt und nötigenfalls Protokollberichtigungen werden Folgestreitigkeiten über den Inhalt einer Begutachtung oder Verständigung sowie Abhilfezusage weitgehend vermieden und begrenzt3.
Im Übrigen gehört diese Protokoll-Durchsicht ebenso untrennbar mit der mündlichen Begutachtung zusammen, wie die Genehmigung der schriftlich protokollierten Aussage eines Zeugen zu dessen Aussage gehört.
Schließlich wird die vorstehende Auslegung der generellen Fristregelung im Obersatz § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bestätigt durch die vor Protokolldurchsicht und Auftragsbeendigung vom Januar 2014 bereits mit Wirkung ab August 2013 in § 4 Abs. 1 Satz 3 JVEG eingefügte Regelung, dass selbst bei mehrfacher Heranziehung deren letztere für den Fristbeginn insgesamt maßgeblich ist (zur Absicht des Gesetzgebers, Missverständnisse über den Fristbeginn zu beseitigen, vgl. BT-Drs. 517/12 S. 398 f.; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 2 Rz. 3 Seite 37 f.)).
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 3 KO 35/14











