Schwarzarbeit im Taxigewerbe – und ihre Kontrolle

Die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf berechtigt, von einer Taxizentrale die in der EDV-Anlage erfassten Daten zu den An- und Abmeldungen der Fahrer, zu den zugehörigen Taxiunternehmen und zu den erteilten Fahraufträgen zu verlangen.

Schwarzarbeit im Taxigewerbe – und ihre Kontrolle

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung u.a., ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Dazu sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG haben Auftraggeber, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG hat der Auftraggeber in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und den Zollbehörden auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen.

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Der bei steuerlichen Außenprüfungen geltende § 196 AO ist für die Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG nicht anzuwenden. Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung, denn sie dient nicht unmittelbar der Ermittlung steuerlicher Sachverhalte. Zu diesen Sachverhalten werden nur gelegentlich der Prüfung vom Beklagten den insoweit zuständigen Landesfinanzbehörden Verdachtsmomente mitgeteilt, §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchwarzArbG. Vielmehr entsprechen die Prüfungen nach dem SchwarzArbG der Nachschau im Steuerrecht, wie sie in § 210 AO oder in § 27b UStG geregelt sind. Derartige Maßnahmen sind aber keine Außenprüfungen, wie § 210 Abs. 4 AO zeigt, der den Übergang zur Außenprüfung ohne Prüfungsanordnung zulässt. Zudem widerspräche die Anwendung des § 196 AO in Verbindung mit § 22 SchwarzArbG dem Zweck der Prüfungen nach dem SchwarzArbG, der in der Aufdeckung von verheimlichten Verstößen besteht, die bei einer Ankündigung der Prüfung gemäß § 197 AO regelmäßig weiter unentdeckt bleiben würden1.

Bei den Daten, deren Übergabe die Zollverwaltung verlangt hat, handelt es sich um Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Ihnen können nämlich die An- und Abmeldezeiten der Fahrer der der Taxizentrale angeschlossenen Taxiunternehmen und die erteilten Fahraufträge entnommen werden. Daraus kann auf den Betrieb einer Taxe durch ein der Taxizentrale angeschlossenes Unternehmen und den dabei eingesetzten Fahrer sowie die ihm von der Klägerin zugeteilten Fahraufträge geschlossen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die damit möglichen Schlüsse in bestimmten Fällen unzutreffend sind, weil sich Fahrer oder der Klägerin angeschlossene Unternehmen nicht an die vereinbarten Regelungen gehalten haben, indem sie sich trotz Zuteilung einer persönlichen PIN durch eine mit dem Foto des Fahrers versehene Karte unter falschem Namen angemeldet haben. Würde Derartiges substantiiert behauptet, wäre dem im Rahmen der Auswertung nachzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Daten des Probebetriebs, da dadurch die Aussagekraft der im Echtbetrieb verwendeten Daten nicht beeinträchtigt wird.

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Die Taxizentrale war auch Auftraggeber im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG.

Auftraggeber im Sinne dieser Vorschriften sind diejenigen, die den Auftrag für das Tätigwerden der selbständig tätigen Personen, hier der Taxiunternehmer (ggf. vertreten durch ihre Fahrer) erteilen. Dazu gehört auch die Taxizentrale. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin gegenüber dem jeweiligen Fahrgast zur Beförderung verpflichtet ist, sondern nur darauf, dass sie in aller Regel dessen Beförderung durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang setzt.

Der Betrieb von Taxen ist eine entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes PBefG in der Form des Gelegenheitsverkehrs nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 2, 47 PBefG. Dieser Verkehr unterliegt der Betriebs- und Beförderungspflicht, §§ 21, 22 PBefG. Aufgrund der Beförderungspflicht ist ein Taxiunternehmen immer dann zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden und die Beförderung mit dem eingesetzten Taxi möglich ist, § 22 Nrn. 1 und 2 PBefG, § 13 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Dass die Beförderungspflicht für Taxen nach § 47 Abs. 4 PBefG nur im Rahmen des Pflichtfahrbereichs gilt, spricht nicht gegen eine Beförderungspflicht der Taxen für einen überwiegenden Teil ihrer Fahrten.

Unter Berücksichtigung dieser besonderen Rechtslage und der weiteren Bestimmungen der Klägerin in ihrer Satzung, der Disziplinar- und der Fahr- und Vermittlungsordnung stellt der von der Taxizentrale gegebene Fahrauftrag eine faktisch bindende Weisung dar, diesen auch zu erfüllen. Die Ablehnung oder Nichtannahme von Fahraufträgen führt nämlich zu empfindlichen zeitbezogenen Vermittlungssperren, da deren Bemessung sicherstellen soll, dass die Fahrgäste nach Mitteilung ihres Beförderungswunsches schnell und zuverlässig eine Taxe erhalten. Andererseits können die Taxiunternehmen (ggf. vertreten durch ihre Fahrer) die Beförderung der Fahrgäste regelmäßig nicht ablehnen, da Gründe, eine der Beförderungspflicht unterliegende Beförderung ablehnen zu dürfen, nur in Ausnahmefällen gegeben sind. Zudem ist davon auszugehen, dass Fahrgästen, die sich mit einem der Beförderungspflicht unterliegenden Auftrag an die Klägerin wenden, regelmäßig das tätig werdende Taxiunternehmen gleichgültig ist. Sie sind nur an der schnellen und zuverlässigen Erledigung ihres Beförderungswunsches interessiert.

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Die sich daraus ergebende Bindung an den Fahrauftrag der Taxizentrale wäre bei einer anderen Organisation der Auftragsvergabe durch die Taxizentrale, bei der den Taxiunternehmern oder ihren Fahrern ein wesentlich weiterer Ermessensspielraum bei der Annahme von Fahraufträgen eingeräumt würde, nicht geeignet, eine schnelle und zuverlässige Erledigung der von den Fahrgästen geäußerten Beförderungswünsche sicherzustellen. Hieran aber besteht ein gemeinsames Interesse der in der Taxizentrale zusammengeschlossenen Genossen und der Teilnehmer der Taxizentrale.

Für eine Beschränkung des Begriffs des Auftraggebers auf die Besteller von Dienst- oder Werkleistungen nach den §§ 611 ff. und 631 ff. BGB, die selbst keine Arbeitgeber sind, ist schon nach dem gesetzlichen Wortlaut kein Raum, da das BGB diese Personen nur bei Geschäftsbesorgungsverträgen nach den §§ 675 ff. BGB als Auftraggeber bezeichnet2.

Vielmehr räumen die §§ 2 ff. SchwarzArbG den Zollbehörden umfassende Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse ein, mit dem der in § 1 Abs. 1 SchwarzArbG genannte Gesetzeszweck, die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit, erreicht werden soll. Die Erfüllung dieser Aufgabe kann nicht von der Gestalt zivilrechtlicher Rechtsbeziehung abhängen, sondern muss hinsichtlich des durch das Gesetz verpflichteten Auftraggebers daran anknüpfen, dass dieser das entgeltliche Tätigwerden von Selbständigen bewirkt.

Für diese Auslegung spricht auch der Gang der Gesetzgebung. Eine Verpflichtung auch der Auftraggeber kannten die bis zum 31.07.2004 geltenden §§ 304 bis 308 SGB III nur insoweit, als Auftraggeber von Selbständigen Arbeitgebern gleichgestellt wurden, die juristische Personen oder im Handelsregister eingetragen waren (§ 305 Abs. 2 SGB III a.F.). Das zum 01.08.2004 in Kraft getretene SchwarzArbG hingegen befreite den Begriff des Auftraggebers von den bisherigen Beschränkungen, so dass jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden einer selbständig tätigen Person bewirkt, als Auftraggeber anzusehen ist.

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Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 SchwarzArbG, denn diese Bestimmung enthält nur eine Sonderregelung für Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.

Die Taxizentrale ist nach § 147 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 22 SchwarzArbG verpflichtet, die für die Zollverwaltung nicht lesbaren Daten lesbar zu machen. Der umfassende Verweis auf die Vorschriften der AO in § 22 SchwarzArbG beinhaltet nicht nur bloßes Verwaltungsverfahrensrecht, sondern die entsprechende Anwendung der Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen, wie dies in § 147 Abs. 5 AO für die Aufbewahrung elektronischer Dokumente der Buchführung vorgesehen ist.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2010 – 4 K 904/10 AO

  1. FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.11.2009 – 7 K 7024/07, EFG 2010, 463 ff. m.w.N.[]
  2. so aber Wamers in Fehn, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 1. Aufl. 2006 § 3 Rz. 16[]