Steuerberatungsgesellschaft Ltd. – als Prozessbevollmächtigter vor dem Bundesfinanzhof

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Steuerberatungsgesellschaft Ltd. – als Prozessbevollmächtigter vor dem Bundesfinanzhof

Den Rechtsanwälten gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2 BRAO niedergelassene europäische Rechtsanwälte. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist nach § 2 Abs. 1 EuRAG ein europäischer Rechtsanwalt, der auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde (§ 3 EuRAG).

Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG. Gesellschaften in diesem Sinne sind Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Steuerberatungsgesellschaften bedürfen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 49 ff. StBerG der Anerkennung. Diese setzt nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG u.a. voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Rechtsanwaltsgesellschaften bedürfen der Zulassung gemäß §§ 59c ff. BRAO.

Eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ist keine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 oder 3 StBerG, wenn sie weder als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt noch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen ist.

Weiterlesen:
Die Hinweispflicht des Finanzgerichts

Die Vertretungsbefugnis der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ergibt sich im hier entschiedenen Fall auch nicht daraus, dass es sich bei den als Direktoren Handelnden um niedergelassene europäische Rechtsanwälte handelt. Einer der Direktoren tritt zwar als „Advocate“ nach dem Recht Großbritanniens auf, Advocates sind aber keine niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S. der §§ 2, 3 EuRAG1. Auch auch einer ordnungsgemäßen Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer gemäß § 3a StBerG besteht lediglich eine Vertretungsbefugnis vor dem Finanzgericht, nicht aber vor dem Bundesfinanzhof.

Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil „X-Steuerberatungsgesellschaft“2 zur Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geurteilt hat, betrifft diese Entscheidung nicht die im Streitfall fehlende Befugnis zum Auftreten als Prozessbevollmächtigte vor dem Bundesfinanzhof.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. August 2017 – V B 12/17

  1. BFH, Urteil in BFHE 256, 206, BStBl II 2017, 663, Rz. 15[]
  2. EuGH, Urteil vom 17.12 2015 – C-342/14, EU:C:2015:827[]