Eine Vertreterhaftung nach den § 191 Abs. 1, §§ 69 und 35 AO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Finanzbehörde das Bestehen einer Aufrechnungslage verkannt hat.

Ein in einer rechtlich möglichen, aber vom Finanzamt versäumten Aufrechnung etwaig zu sehendes Mitverschulden des Finanzamtes wäre nicht auf der Tatbestandsebene, sondern ausschließlich im Rahmen des Entschließungsermessens zu berücksichtigen1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. November 2015 – VII B 69/15
- BFH, Urteil vom 23.04.2014 – VII R 28/13, BFH/NV 2014, 1489, m.w.N.[↩]