Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde in Reaktion auf ein anders lautendes Urteil des Bundesfinanzhofs1 rückwirkend die Besteuerung von Erstattungszinsen angeordnet, also von solchen Zinsen, der der Fiskus auf Steuererstattungen zu zahlen hat.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Diese Gesetzesänderung hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster noch im Dezember 2010 für verfassungsgemäß beurteilt2. Dem widerspricht nun jedoch der 2. Senat des Finanzgerichts Münster und äußert – wie zuvor bereits das Finanzgericht Düsseldorf3 – nun auch ernstliche Zweifel an dieser durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung der Erstattungszinsen.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin im Jahr 2008 Erstattungszinsen (§ 233a AO) für die Jahre 2001 bis 2003 erhalten. Der Antragsgegner besteuerte die Zinsen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die durch das Jahressteuergesetz geänderte Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei gem. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer – wie im Streitfall – noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei.

Die Antragstellerin sah dies anders und beantragte beim Finanzgericht, die Vollziehung der streitigen Steuer für die Erstattungszinsen auszusetzen, da die durch das Jahressteuergesetz angeordnete Rückwirkung der Neuregelung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehe.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Antragstellerin Recht. Der Senat stellte – im Rahmen einer im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung – nicht nur in Frage, ob die Regelung des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Er monierte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen. Allerdings bedürfe es hierfür eines „wirklich neuen Regelwerkes“ mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Hebe der Gesetzgeber durch die im Jahressteuergesetz geregelte isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf, so bedürfe es hierfür wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften. Unklar sei insbesondere, welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die (weiterhin) die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibe, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 2 V 913/11 E

  1. BFH, Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07[]
  2. FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 – 5 K 3626/03 E[]
  3. FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2011 – 1 V 2325/11[]