Bewertung von Minderheitsbeteiligung und eine Bierdeckelsammlung; die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer; Fahrtaufwendungen und Honorarrückforderungen; Einspruchs-und Klagebefugnisse und selbst erbrachte Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastung.

Nach § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16.12 19941 stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für die Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind.
Nicht steuerpflichtig sind diese Zinsen allerdings nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, wenn sie aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG herrühren, die mit (als Sonderausgaben abziehbaren) Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Für diesen Fall sieht § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.02.19922 -nachfolgend bis zum 31.12 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG- die Steuerbefreiung vor, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können.
Wird eine Lebensversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG -wie im Streitfall- zur Sicherung eines Darlehens eingesetzt, kommt diese Steuerfreiheit allerdings nur in Betracht, wenn das Darlehen selbst „unmittelbar und ausschließlich“ der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dient3.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil mit dem Darlehen über 380.000 DM Aufwendungen finanziert wurden, die nicht zur Gänze zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören und weil der anderweitig verwendete Teil der finanzierten Aufwendungen über die Bagatellgrenze von 2.556 EUR nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG hinausgeht.
Bei dieser Ausgangslage ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil des Darlehens ausgeschlossen4.
Für die Frage, ob ein Darlehen ganz oder teilweise für Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts -wie hier von zwei Doppelhaushälften- verwendet worden ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel an5.
In der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ist nicht die erforderliche „ausschließliche“ Verwendung der Darlehensmittel für die Anschaffungs- und Herstellungskosten der beiden Doppelhaushälften zu sehen.
Dass die aufgenommenen Darlehen schon nach den Beleihungsrichtlinien der Bank auf die beiden Doppelhaushälften aufzuteilen waren und dementsprechend aufgeteilt wurden, rechtfertigt die Würdigung, dass für die Frage der gebotenen „ausschließlichen“ Verwendung der Darlehensmittel auf die Verwendung hinsichtlich jedes der beiden Objekte abzustellen ist.
Für das Darlehen folgt daraus im hier entschiedenen Fall, dass es in Höhe des auf die veräußerte Doppelhaushälfte entfallenden Anteils nicht ausschließlich für die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes verwandt wurde.
Zwar wurden diese Darlehensmittel zunächst für die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Doppelhaushälfte verwandt.
Dieser Verwendungszweck hat sich jedoch dadurch geändert, dass der Darlehnsnehmer den Erlös aus der Veräußerung dieses Objekts in Höhe von 260.000 EUR unter Tilgung des noch in Höhe von 102.488, 03 EUR valutierenden nicht beliehenen zweiten Darlehens
- nur für Sondertilgungen des durch die Lebensversicherung abgedeckten Darlehens in Höhe von 47.258, 38 EUR sowie von weiteren 483, 24 EUR mit der Folge verwandt hat, dass dieses Darlehen am 30.12 2006 noch mit 156.775, 13 EUR valutierte und
- er die Differenz zwischen Verkaufserlös und Tilgungsleistungen schon nach eigenen Angaben zu nicht bauwerksbezogenen Zwecken verwandt hat.
Selbst wenn man zugunsten der Darlehnsnehmer davon ausgeht, dass die vom Darlehnsnehmer am 21.11.2006 zu einem Preis von 15.000 EUR erworbenen Anteile an einem geschlossenen Fonds als unschädlicher Erwerb eines Ersatzwirtschaftsguts i.S. der Rz 51 des BMF, Schreibens in BStBl I 2000, 1118 angesehen werden könnten, kann dies angesichts des nicht unbeachtlichen hohen Anteils an nicht bauwerksbezogenen Verwendungen des Darlehens nach Veräußerung der Doppelhaushälfte nicht die Feststellung rechtfertigen, das Darlehen habe nach der Veräußerung unverändert „ausschließlich“ den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gedient.
Denn wenn das Darlehen zu anderen Zwecken als der ursprünglichen Nutzung zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts verwendet wird, insbesondere wenn nach der Veräußerung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts der Verkaufserlös statt einer möglichen Tilgung des Darlehens in andere Anlageprodukte reinvestiert wird, so verletzt dies -ebenso wie die von den Darlehnsnehmern eingeräumte Verwendung zu privaten Zwecken- das Gebot der Ausschließlichkeit6.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Dezember 2014 – VIII R 16/12
- BGBl I 1994, 3834, BStBl I 1995, 3[↩]
- BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 23.11.2004 – IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 01.03.2005 – IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 07.07.2005 – IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264[↩]
- BFH, Urteile vom 07.11.2006 – VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18; vom 24.11.2009 – VIII R 29/07, BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251; vom 12.10.2011 – VIII R 49/09, BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156; BFH, Beschluss vom 23.04.2010 – VIII B 48/08, BFH/NV 2010, 1439; vgl. dazu auch BMF, Schreiben vom 15.06.2000 – IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251; vom 09.02.2010 – VIII R 21/07, BFHE 229, 108, BStBl II 2011, 257[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII R 30/09, BFHE 235, 412, BStBl II 2014, 153[↩]