Bei Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung besteht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gleichwohl grundsätzlich kein steuerrechtliches Verwertungsverbot.
Insbesondere führt eine Verletzung der in § 393 Abs. 1 Satz 4 AO angeordneten Belehrungspflicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass ermittelte Tatsachen im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen1.
Erst recht muss diese Beurteilung für die Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000 gelten, da es sich herbei lediglich um eine -die Gerichte grundsätzlich nicht bindende- Verwaltungsvorschrift handelt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Januar 2014 – X B 112/13; X B 113/13
- ausführlich BFH, Urteil vom 23.01.2002 – XI R 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; aus jüngerer Zeit nochmals BFH, Beschluss vom 19.12 2011 – V B 37/11, BFH/NV 2012, 956[↩]











