Die Finanzverwaltung darf sich bei der steuerlichen Veranlagung einer in der Öffentlichkeit stehenden Person bei der Bemessung einer zu erwartenden Steuerforderung nicht allein auf Berichte in den Medien verlassen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Celle in dem hier vorliegenden Fall dem ehemaligen AWD – Chef Carsten Maschmeyer Schadensersatz in Höhe von 60.450,33 € zugesprochen. Maschmeyer hatte das Land Niedersachsen zunächst vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung von über 250.000,00 € verklagt. Er hatte geltend gemacht, dass das Finanzamt ihm einen fehlerhaften Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid erteilt habe. Daraufhin habe er ein Steuerberaterbüro damit beauftragen müssen, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, so dass ihm hohe Steuerberaterkosten entstanden seien. Diese verlangte er als Schadensersatz wegen des Fehlers des Finanzamtes zurück. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Einspruch nicht erforderlich gewesen sei, weil Herr Maschmeyer statt dessen einen Antrag auf Anpassung des Vorauszahlungsbescheides hätte stellen können und müssen. Dagegen hat Herr Maschmeyer Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle sei der Finanzverwaltung bei der steuerlichen Veranlagung von Herrn Maschmeyer ein Fehler unterlaufen, weil sich die Beamten bei der Bemessung einer zu erwartenden Steuerforderung 2009 und der Frage, ob Herr Maschmeyer auch 2009 AWD-Anteile veräußern würde, nicht allein auf Berichte in den Medien hätten verlassen dürfen. Deshalb sei Maschmeyer berechtigt gewesen, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Bei einem Anpassungsantrag ohne zeitgleichen Einspruch hätte das unzumutbare Risiko bestanden, dass die Einspruchsfrist abläuft.
Allerdings sind die Steuerberaterkosten nur zu einem Viertel vom Land Niedersachsen zu erstatten. Die vom Steuerberater abgerechneten Gebühren sind teilweise überhöht und teilweise zu Unrecht geltend gemacht worden. Insbesondere muss das Land Niedersachsen nicht für Mehrkosten aufkommen, die dadurch entstanden sind, dass Herr Maschmeyer zwei Steuerberater beauftragt hat.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 23. August 2012 – 16 U 9/12










