Auch in Fällen, in denen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in zeitlicher Hinsicht auf die Beendigung eines anderen, verfahrensrechtlich vorangeschritteneren Verfahrens beschränkt wird, ist der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG. Auch in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert durch Ermessen des Gerichts zu bestimmen nach dem Antrag und der sich aus ihm ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller.
Das Finanzgericht Hamburg bestimmt seit seinem Beschluss vom 31.10.20071 aus den dort angegebenen Gründen den Streitwert im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung in ständiger Rechtsprechung2 pauschal mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache. Auch unter Berücksichtigung, dass sich unter den Senaten des Bundesfinanzhofs bis zum letzten Jahr (noch) keine Mehrheit für diese Praxis gefunden hat3, hält das Finanzgericht Hamburg aus den nach wie vor geltenden Gründen an seiner Rechtsauffassung fest.
Das Finanzgericht Hamburg sieht auch im vorliegenden Fall keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Frage, über welchen Zeitraum eine beantragte Aussetzung der Vollziehung wohl Wirkung entfalten wird, ist grundsätzlich unbeachtlich. Deshalb führt auch der Umstand, dass der streitgegenständliche Antrag aufgrund der konkreten Antragstellung in zeitlicher Hinsicht – atypisch – nicht mit einer Entscheidung hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids verknüpft war, sondern mit einer Entscheidung in einer – verfahrensmäßig weiter fortgeschrittenen, nämlich beim Bundesfinanzhof anhängigen – Parallelsache, zu keiner anderen Betrachtung. Zumal bereits bei Antragstellung zu erwarten war, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Parallelverfahren ohnehin für die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung für den hier streitgegenständlichen Bescheid maßgeblich werden wird, wie sodann auch geschehen.
Wegen der auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwendenden4 Höchstbetragsregelung in § 39 Abs. 2 GKG ist hier der Streitwert der Hauptsache – Anfechtung einer Abgabenfestsetzung über 96.347.570 € – auf den Betrag von 30 Mio. € begrenzt, so dass der Streitwert des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hiervor 25%, also 7,5 Mio. € beträgt.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 4 V 13/12
- FG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2007 – IV 169/05, EFG 2008, 488[↩]
- zuletzt etwa FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2011 – 4 V 133/11; Beschluss vom 12.09.2011 – 4 V 180/08[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 17.11.2011 – IV S 15/10, in dem der dort entscheidende Senat die Erhöhung des Streitwerts auf 25 % allerdings als überzeugend bezeichnet[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 28.04.2006 – I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674[↩]