Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Rechtsmittelinstanz die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Das ist aber bezogen auf die vom Finanzgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht der Fall, weil der angefochtene Beschluss nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar und im finanzgerichtlichen Verfahren das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist1.
Das Verfahren schwebt auch nicht deshalb vor der Rechtsmittelinstanz, weil dort zugleich ein Antrag auf Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren gestellt worden ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Januar 2015 – IV S 17/14
- vgl. BFH, Beschluss vom 24.04.2012 – IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798[↩]