Streitwerterhöhung bei über den klägerischen Antrag hinausgehendem Beigeladenenantrag

Die Kosten eines Verfahrens vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit richten sich gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG nach dem Streitwert. Dieser bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Ermittlung des Streitwerts in einer (einheitlichen und/oder gesonderten) Gewinnfeststellungssache richtet sich dabei nach den steuerlichen Auswirkungen, die die streitigen Feststellungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Verfahrensbeteiligten haben können1.

Streitwerterhöhung bei über den klägerischen Antrag hinausgehendem Beigeladenenantrag

Geht allerdings –wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall– der Antrag eines Beigeladenen über den klägerischen Antrag hinaus, so ist der maßgebliche Streitwert zu erhöhen, wenn über den entsprechenden Antrag entschieden worden ist. Dies folgt mittelbar aus § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist allerdings nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Die Regelungen beziehen sich auf wechselseitige Rechtsmittel, die denselben Streitgegenstand betreffen2. So liegt indessen der Streitfall nicht, denn der von der Kostenschuldnerin gestellte Hilfsantrag ist über den klägerischen Antrag hinaus darauf gerichtet, ihr laufendes Einkommen um den Betrag des ihr zuzurechnenden Organeinkommens zu kürzen.

Insoweit liegt aus kostenrechtlicher Sicht ein zweiter Streitgegenstand vor, über den der Bundesfinanzhof auch entschieden hat, indem er den Hilfsantrag der Kostenschuldnerin als unzulässig verworfen hat.

Weiterlesen:
Der die Berufung zurückweisende Beschluss - und sein Minimalinhalt

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Juli 2013 – IV E 7/13

  1. BFH, Urteil vom 10.11.1960 – IV 62/60 U, BFHE 72, 251, BStBl III 1961, 95; BFH-Beschlüsse vom 28.09.1967 – IV R 60/67, BFHE 90, 277, BStBl II 1968, 62; vom 22.02.1985 – III R 206/83, BFH/NV 1985, 42[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 27.10.2008 – I E 3/08, BFH/NV 2009, 189[]