Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die zu berichtigende Feststellung nicht entscheidungserheblich war.

Das für einen Tatbestandsberichtigungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis1 ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben, wenn
- die betroffenen Feststellungen für die Vorentscheidung nicht entscheidungserheblich waren und
- ebenso wenig für das vorliegende Revisionsverfahren entscheidungserheblich sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2017 – IV R 9/15
- vgl. BFH, Urteil vom 24.09.2013 – VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 31[↩]