Tatsächliche Verständigung – nicht über Rechtsfragen

Der Bundesfinanzhof hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt1.

Tatsächliche Verständigung – nicht über Rechtsfragen

Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 AO einvernehmlich festzulegen.

Vergleiche über Steueransprüche sind demgegenüber wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich2.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen war die Frage zu klären, wer hinsichtlich der mit einem Nießbrauchrecht belasteten Teilkommanditanteile Mitunternehmer war. Die Verständigung über diese Frage betrifft keine Tatsachen, sondern eine Rechtsfrage. Eine derartige Vereinbarung kann nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zur tatsächlichen Verständigung keine Bindungswirkung erzeugen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Dezember 2015 – IV R 43/13

  1. z.B. BFH, Urteile vom 06.02.1991 – I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673; und vom 31.07.1996 – XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625[]
  2. BFH, Urteil vom 28.06.2001 – IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714, unter 2.b der Gründe[]
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